EITCI Büros
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Europäische Informationstechnologien Zertifizierung Institut in Abkürzung "EITCI" Satzung
Kapitel I - Name, Sitz, Zweck und Dauer
Artikel 1 - Name
1,1 Der Name des Vereins ist EUROPÄISCHEN INFORMATIONSTECHNOLOGIEN ZERTIFIZIERUNG INSTITUT, oder in der Abkürzung "EITCI", im Folgenden als "Institut".
1.2 Das Institut ist eine internationale Non-Profit-Verein, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Titels III des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921, die Gewährung rechtlichen Charakter zu Non-Profit-Organisationen und Einrichtungen des öffentlichen Versorgungsunternehmen in der geänderten Fassung.
Artikel 2 - Sitz
2,1 Das Institut hat seinen Sitz in Belgien, am Boulevard d'Ypres 84, 1000 Brüssel. Der Sitz kann an jedem anderen Ort in Belgien in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften über die Sprachen, in einer Entscheidung durch die einfache Mehrheit des Board of Directors, veröffentlicht in den Anhängen au Moniteur belge. 2.2 Das Institut kann auch auf andere Verwaltungs-und operativen Büros, sowohl in Belgien und im Ausland, durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit des Board of Directors.
Artikel 3 - Zweck
3,1 Die Aufgabe des Instituts ist die Verbesserung der internationalen IT-Standards Zertifizierung durch unabhängige Methoden Entwicklung, der Forschung und der damit verbundenen Aktivitäten. 3,2 Zu diesem Zweck ist das Institut zu: • Zusammenbringen Wissenschaftler arbeiten an IT-Ausbildung in Europa und anderswo und Förderung der Interaktion zwischen Wissenschaftlern aus verschiedenen IT-Bereichen, wie zB Programmierung, Systemtechnik, Networking, Multimedia-Design, der Sicherheit und der künstlichen Intelligenz. • Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaftlern, Unternehmen und der Gesetzgeber und die Förderung der Debatte über die großen internationalen IT-Ausbildung und-Zertifizierung. • Durchführung, Provisionen und Verbreitung von Forschung und Entwicklung von IT-Schulungs-und Zertifizierungs-Verfahren. • Beratung bei der Formulierung der Politik und die Entwicklung von Best-Practice in der IT-Zertifizierung basiert auf unparteiische und objektive Forschung und kollektiven Know-how. • Durchführung einer anderen Tätigkeit, die das Verständnis und die Ausübung von IT-Zertifizierung Auswirkungen auf die Entwicklung professioneller IT-Wissen in der Gesellschaft. 3,3 Das Institut wird sich darum bemühen, die Ziele zu erreichen, indem zum Beispiel: • Erweiterung auf die Aktivitäten seiner Mitgliedsorganisationen. • Verbreitung der Forschungsergebnisse und andere relevante Material durch das Institut der Web-Site. • Förderung der Entwicklung von IT-Zertifizierungs-Methoden und Standards. • Regelmäßig lädt Wissenschaftler unterscheiden die öffentliche Ordnung zu halten Vorträge. • Anordnen von internationalen wissenschaftlichen Konferenzen. 3,4 Das Institut hat das Recht auf Bewegung, die in Belgien oder im Ausland, die allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten, die direkt oder indirekt, alle Aktivitäten im Zusammenhang, die direkt oder indirekt an seinen Zweck.
Artikel 4 - Term
4,1. Das Institut ist für eine unbegrenzte Laufzeit.
Artikel 5 - Struktur
5,1. Die Organe des Instituts sind: • der Generalversammlung; • das Board of Directors; • dem Geschäftsführenden Direktor.
Kapitel II - Die Mitglieder des Instituts
Artikel 6 - Mitglieder
6,1 Das Institut ist ein Zusammenschluss durch die natürliche und juristische Personen, wirksam vertreten, die Unterzeichnung der vorliegenden Satzung. 6,2 Mitgliedschaft Kategorien Academic Mitglied, General-Mitglied, Institutionelle-Mitglied und Mitglied Zertifizierung. 6,3 Akademische Mitglieder sind Personen, die mindestens über einen 70% Position mit einer akademischen Institution oder sonst verfolgen meist eine akademische Tätigkeit. 6,4 Allgemeine Mitglieder sind Personen, die anderweitig die ein aktives Interesse an der IT-Zertifizierung. 6,5 Institutionelle Mitglieder sind juristische Personen, die sich mit IT-Zertifizierung Standards, zum Beispiel IT-Training-Center, IT-Forschungsinstitute, Universitäten, IT-Firmen, etc. 6,6 Certification Mitglieder sind Organisationen (juristische Personen), ernannt worden mit dem Institut die Zertifizierung der IT-Standards Lizenz für die Dauer ihrer Ernennung.
Artikel 7 - Antrag auf Mitgliedschaft
7,1 Akademikerin, die allgemeine, institutionelle oder Zertifizierung Mitgliedschaft muss beantragt werden durch das Institut der Web-Site, per E-Mail oder Brief. 7,2 Bewerber müssen sich verpflichten, sich in der Satzung und der Geschäftsordnung. 7,3 Bewerber müssen, auf Anfrage und unter klar definierten Bedingungen für die Vertraulichkeit, ausreichende Informationen, um die Mitgliedschaft in der Klasse. Akademische Mitglieder verpflichten sich, das Institut sofort benachrichtigen, wenn die Voraussetzungen für die akademische Mitgliedschaft nicht mehr zur Anwendung kommen. 7,4 A ordnungsgemäß konstituiert Mitgliedschaft Ausschuss räumt neue Mitglieder. Im Falle einer Ablehnung kann der Antragsteller Antrag erneute Prüfung des Antrags durch den Vorstand, die Entscheidung ist endgültig und bedarf keiner Begründung.
Artikel 8 - Ende der Mitgliedschaft
8,1 Die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Vereinigung erlischt: • bei Todesfall, Arbeitsunfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit eines Einzelnen; • auf freiwilligen oder erzwungenen Auflösung oder Liquidation einer juristischen Person oder Vereinigung; • durch Rücktritt; • die Aussetzung oder die Entfernung. 8,2 Die Mitglieder können aus dem Institut durch Mitteilung an den Vorstand schriftlich. Der Rücktritt wird mit Wirkung zum Eingang der Mitteilung des Instituts. 8,3 A als Mitglied zu verursachen Schäden an den Interessen des Instituts kann ausgesetzt werden, oder durch den Vorstand ausgeschlossen. Die Mitgliedstaaten werden über die Aussetzung oder die Ausweisung. Das betreffende Mitglied hat in jedem Fall das Recht haben, ihre Verteidigung zuvor. Im Falle der Ausweisung, so haben auch ein Recht auf Berufung vor der Generalversammlung. Ein Mitglied ausgesetzt werden nicht stimmberechtigt, die an den Sitzungen des Instituts, oder anderweitig zur Teilnahme an den Aktivitäten des Instituts während der Dauer der Aussetzung. 8,4 Kein Mitglied, ist zurückgetreten oder wurde vertrieben, noch seine Begünstigten oder Gläubiger haben jeglichen Anspruch auf das Vermögen des Instituts, noch auf jede Erstattung der Mitgliedsbeiträge oder Spenden; solche bleibt Mitglied haftet für alle Gebühren für die aktuelle Finanz - Jahre. Wenn solche Mitglied oder dessen Begünstigten hat alle Schulden gegenüber dem Institut, wie Schulden wird sofort fällig und zahlbar.
Artikel 9 - Mitgliedsbeiträge
9,1 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge an das Institut, die von der Generalversammlung, die Mitgliedschaft variiert je nach Klasse. Der Verwaltungsrat legt die Bedingungen und Zahlungsweise. 9,2 Mitgliedschaft ist nur wirksam, nach Erhalt der Mitgliedsbeitrag. 9,3 Im Falle des Rücktritts oder der Ausschluss eines Mitglieds der Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig.
Kapitel III - Generalversammlung
Artikel 10 - Zusammensetzung und Befugnisse
10,1 Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern (mit Ausnahme der in den Mitglied-Klasse Zertifizierung) des Instituts. Alle Mitglieder haben eine Stimme. 10,2 Die Generalversammlung hat alle Befugnisse, die ihm durch diesen Artikel, nämlich: • die Änderung der Satzung; • die Entscheidung über die Auflösung des Instituts; • die Wahl und Abberufung der Geschäftsführer; • die Genehmigung des Budgets Instituts, der Rechnungslegung und des Jahresberichts; • die Bezeichnung des externen Prüfers. 10,3 Jedes Mitglied hat das Recht, durch einen Brief per Post oder einem anderen Medium der schriftlichen Kommunikation, vertreten zu sein an der Generalversammlung durch einen Proxy-Inhaber, der möglicherweise ein Mitglied einer Klasse.
Artikel 11 - ordentliche und außerordentliche Versammlung der Generalversammlung
11,1 Die Generalversammlung trifft sich mindestens einmal im Jahr auf eine Einladung Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung, die von der Vorsitzenden des Verwaltungsrates, oder seinem Stellvertreter mindestens 15 Kalendertage im Voraus. Die Generalversammlung wird insbesondere, • erhalten den Bericht über die Aktivitäten des Instituts im vergangenen Jahr; • genehmigt den Rechnungsabschluss für das vergangene Jahr und genehmigt den Haushaltsplan, die Mitgliedsbeiträge und die Eintrittspreise für das folgende Jahr; • Veröffentlichung der Vorstand im Hinblick auf ihre Aufgaben. 11,2 Eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden durch den Vorsitzenden des Board of Directors oder von zwei Direktoren, wenn erforderlich, durch die die Interessen des Instituts oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Speichern Sie in einem Notfall, Bekanntmachung der Sitzungen werden mindestens 15 Kalendertage im Voraus. Nur eine außerordentliche Sitzung Mai: • Änderung der Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit Artikel 19; • Entscheidung über die Auflösung des Instituts in Einklang mit Artikel 20. 11,3 Die Generalversammlung wird unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Board of Directors oder in der Abwesenheit des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von einem Direktor, die von seiner / ihrer Kollegen. 11,4 Das Protokoll der Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden der Versammlung und in einer separaten Datei auf dem Sitz des Instituts durch den Geschäftsführenden Direktor, bei der Entsorgung der Mitglieder.
Kapitel IV - Vorstand, Ausschüsse, Executive Director, External Auditor
Artikel 12 - Vorstand
12,1 Der Vorstand hat ein Minimum von 2 und einem Maximum von 10 Regisseuren. Eine Mehrheit der Regisseure nominiert und gewählt werden zwischen Personen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der akademischen Institute. Diese Direktoren sind als Rücktritt, wenn die Voraussetzungen für die akademische Mitgliedschaft nicht mehr gelten. 12,2 Im Falle einer Vakanz, hat der Vorstand die Macht, die für eine einstweilige Regisseur in Erwartung einer Entscheidung der nächsten Generalversammlung. 12.3 Die Generalversammlung kann beschließen, ein Regisseur. Diese Entscheidung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 12,4 Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden unter den Regisseuren, die sich nicht qualifizieren sich für die akademische Forschung oder die Mitgliedschaft des Instituts und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Voraussetzungen für die akademische Forschung oder Mitgliedschaft. 12,5 Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft Sitzungen des Vorstandes. Speichern Sie in einem Notfall, Bekanntmachung der Sitzungen werden mindestens 15 Kalendertage im Voraus. 12,6 Sitzungen stattfinden können sowohl physisch als auch durch die Online-Telekommunikation. Wenn eine Sitzung im Besitz von Online-Telekommunikation, Regisseure haben Informationen erhalten, damit sie rechtzeitig zum Ausdruck bringen, als ein voll Stellungnahme zu den Punkten auf der Tagesordnung. Items habe während einer Online-Sitzung Telekommunikation wird daran erinnert, und in der nächsten Sitzung physische. Dennoch, das Fehlen einer solchen Bestätigung nicht entkräftet die getroffenen Entscheidungen. 12,7 Die maximale Laufzeit des Büro für Direktoren beträgt 3 Jahre. Directors Wiederwahl ist zulässig. Die 12,8 Minuten des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und in einer separaten Datei auf dem Sitz des Instituts durch den Geschäftsführenden Direktor, bei der Entsorgung der Mitglieder.
Artikel 13 - Befugnisse des Verwaltungsrates
13,1 Das Board of Directors hat alle Befugnisse, um die Ziele des Instituts, und die Wirkung und alle Management-Maßnahmen, mit Ausnahme der Befugnisse vorbehalten durch Gesetz oder durch diese Artikel an die Generalversammlung.
Artikel 14 - Vertretung des Instituts
14,1 Sofern der Verwaltungsrat delegiert tägliche Verwaltung, die das Institut verbindliche Handlungen gegenüber Dritten sind nur wirksam unterzeichnet durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder gemeinsam durch zwei Regisseure, oder Inhaber von besonderen Vollmachten. Rechtliche Verfahren, die entweder als Kläger oder Beklagter, werden vom Board of Directors vertreten durch den Vorsitzenden oder durch eine Person, der Vorstand hat in diesem Sinne.
Artikel 15 - Ausschüsse
15.1 Der Verwaltungsrat ernennt eine Mitgliedschaft und kann wie andere Ausschüsse, die er als nützlich für die ordnungsgemäße Führung des Instituts, wie z. B. ein Management Committee. 15,2 Der Verwaltungsrat bestimmt die Leistungsbeschreibung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse er ernennt. Ausschüsse Bericht an den Vorstand über ihre Tätigkeit.
Artikel 16 - Executive Director
16,1 Der Verwaltungsrat ernennt einen Verwaltungsdirektor, der die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der akademischen Institute. 16,2 Der Geschäftsführende Direktor ist mit der Tag-zu-Tag-Management des Instituts, unter der Verantwortung des Vorstandes, die Definition seiner / ihrer Befugnisse. 16,3 Die maximale Laufzeit des Executive Director's Büro wird 3 Jahre. Der Geschäftsführende Direktor kann wieder ernannt werden.
Artikel 17 - External Auditor
17,1 Die Generalversammlung ernennt einen externen Prüfer, die aus den Mitgliedern des Instituts der Wirtschaftsprüfer von Belgien. 17.2 Das Mandat des externen Prüfers darf nicht mehr als zwei Jahre. Es kann verlängert werden. Die Generalversammlung bestimmt die Gebühr, wenn überhaupt, zu zahlen an den externen Prüfer.
Kapitel V - Haushalt und Rechnungswesen
Artikel 18 - Haushalt und Rechnungswesen
18,1 Am 31. Dezember eines jeden Jahres seit Gründung des Instituts, die Bücher und Konten des Instituts sind geschlossen und der Board of Directors legt die Konten des Instituts für die Vorlage der jährlichen Generalversammlung, zusammen mit dem Haushalt für das Jahr während , Die die Versammlung abgehalten wird. 18.2 Die Konten des Instituts können geprüft werden durch die externe Revisionsstelle auf Beschluss des Geschäftsführenden Direktors. 18,3 Das Institut wird finanziert durch • Mitgliedsbeiträge; • spezielle Beiträge, vorausgesetzt, diese sind mit dem Wissen, dass sie in keiner Weise Einfluss auf die Unabhängigkeit des Instituts und / oder seiner Organe; • Einnahmen aus dem Institut Aktivitäten, zum Beispiel Lizenzgebühren aus Büchern und Publikationen, lizenzierte IT-Zertifizierung Methoden und Standards.
Kapitel VI - Entscheidungen
Artikel 19 - ordentliche Beschlüsse
19,1 Außer für die Bestimmungen für das Gegenteil, die in der Satzung, die Beschlüsse, die von der Generalversammlung verabschiedet werden wirksam, wenn sie erhalten die positive Votum der Mehrheit der Mitglieder anwesend und vertreten lassen. Außer in den Fällen vorgesehen, in den Artikeln 20 und 21 dieser Satzung, die Generalversammlung kann gültig beraten und abstimmen, was die Zahl der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied (ausgenommen die Mitglieder des Zertifizierungs-Klasse) hat eine Stimme. Ein weiteres Mitglied vertreten kann ein Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen. Im Falle einer Stimmengleichheit, der Vorsitzende der Versammlung hat den Stichentscheid. Enthaltungen werden nicht gezählt. Keine Entscheidung kann auf ein Element, das nicht auf der Tagesordnung, der dem von einem Treffen, außer für ein Objekt auch durch einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder anwesend und vertreten lassen. 19.2 Der Vorstand kann nur gültig entscheiden und entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind oder vertreten sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der einfachen Mehrheit der Directors' Stimmen. Jeder Direktor hat eine Stimme. Ein weiterer Direktor kann einen Direktor vertreten, die sich nicht an der Sitzung teilnehmen. Im Falle einer Stimmengleichheit, der Vorsitzende der Sitzung hat die Stimme. Enthaltungen werden nicht gezählt. 19,3 Beschlüsse der Generalversammlung und / oder dem Vorstand sind bindend für alle Mitglieder des Instituts.
Artikel 20 - Änderung der Satzung
20,1 Die Generalversammlung wird wirksam beraten über Änderungen der Satzung der Gesellschaft nur dann, wenn das Objekt dieser Änderungen ist ausdrücklich in der Aufforderung zur Begegnung und wenn die Hälfte der Forschung und Lehre und Forschung als Mitglieder einer Gruppe anwesend oder vertreten sind bei der Montage. Jede Änderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen, darunter eine Zwei-Drittel-Mehrheit der akademischen Mitglieder anwesend oder vertreten sind, wenn gezählt, als Gruppe. Enthaltungen werden nicht gezählt. 20,2 Wenn weniger als die Hälfte der Akademische Mitglieder anwesend oder vertreten sind bei der ersten Versammlung, der Board of Directors hat das Recht, eine zweite Versammlung innerhalb von drei Wochen nach dem Datum der ersten Versammlung, die absichtliche gültig, unabhängig von der Zahl Akademische Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 20,3 Änderungsanträge zu Artikel 3 (Zweck) dieser Artikel ist nur nach Genehmigung durch den Königlichen Erlass. Jede andere Änderung der Satzung des Instituts tritt nach Genehmigung durch das Ministerium der Justiz oder ihren Beauftragten und in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Publizität des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921, geändert.
Artikel 21 - Auflösung
21,1 Das Institut kann aufgelöst werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, wo mehr als drei Viertel der Mitglieder stimmen, einschließlich einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder akademische als Gruppe, und insofern als die Hälfte der akademischen Mitglieder Anwesend oder vertreten sind bei der Montage als Gruppe. 21,2 Wenn bei einer ersten Versammlung weniger als die Hälfte der akademischen Mitglieder anwesend oder vertreten sind als Gruppe, dann den Vorstand kann die Einberufung einer zweiten Versammlung innerhalb von drei Wochen nach der ersten, die absichtliche gültig, unabhängig von der Zahl der akademischen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. 21,3 Wenn das Institut aufgelöst wird, die Montage bestellt einen Liquidator und bestimmen seine Befugnisse. 21,4 Die Generalversammlung entscheidet über die Verteilung der Vermögens-, wenn überhaupt, zu akademischen und / oder karitative Einrichtungen.
Kapitel VII Sonstige Rückstellungen
Artikel 22 - Interne Regeln
Die Generalversammlung, über die Empfehlung des Vorstands, erlassen kann, die eine oder mehrere interne Regeln, die mit den Bestimmungen dieser Satzung, so reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und die Verwaltung des Instituts. Sie sind bindend für alle Mitglieder, sofern mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind dafür. Enthaltungen werden nicht gezählt.
Artikel 23 - Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
Alle Fragen, die nicht von der vorliegenden Satzung werden nach den Vorschriften des Titels III des belgischen Gesetzes vom 27. Juni 1921, geändert.
Artikel 24 - Authentic Sprachversion
Im Fall einer Streitigkeit, die englische Version dieser Dokumente ist der Text verbindlich.
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